Pulverhanden nach §7 SprengG
Staatlich anerkannten Sachkundelehrgang gem. §32 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz §7 SprengG
Dieser Lehrgang vermittelt das Wissen in Theorie und Praxis für den Handel mit Treibladungsmitteln.
Am Ende des Lehrgangs erfolgt eine Prüfung durch einen Prüfungsbeamten des Gewerbeaufsichtsamtes.
Bei bestandener Prüfung erhalten Sie ein Fachkunde-Zeugnis, dass die Grundlage zum Beantragen der Erlaubnis nach §7 Handel mit Treibladungsmitteln im gewerblichen Bereich.
Sie benötigen vor Lehrgangsbeginn eine Unbedenklichkeitserklärung (UB) nach § 34 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, ohne UB ist eine Teilnahme nicht möglich. Ein polizeiliches Führungszeugnis ersetzt die UB nicht. Die UB ist bei der jeweiligen zuständigen Behörde (z.B. Landratsamt, Ordnungsamt) zu beantragen.
Die Teilnehmerzahl ist begrenzt, deshalb ist ihre vorherige Anmeldung notwendig (mindestens 16 Tage vor Kursbeginn).
Dauer: inkl. Wiederlader 2 Tage, Kombikurs: Vorderlader und Wiederlader 2 Tage
Befähigungsschein nach §20 SprengG
Staatlich anerkannten Lehrgang gem. §32 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Dieser Lehrgang vermittelt das Wissen zum Befähigungsschein nach §20 SprengG.
Am Ende des Lehrgangs erfolgt eine Prüfung durch einen Prüfungsbeamten des Gewerbeaufsichtsamtes.
Bei bestandener Prüfung erhalten Sie ein Fachkunde-Zeugnis, dass die Grundlage zum Beantragen der Erlaubnis nach § 20 "Befähigungsschein" ist.
Sie benötigen vor Lehrgangsbeginn eine Unbedenklichkeitserklärung (UB) nach § 34 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, ohne UB ist eine Teilnahme nicht möglich. Ein polizeiliches Führungszeugnis ersetzt die UB nicht. Die UB ist bei der jeweiligen zuständigen Behörde (z.B. Landratsamt, Ordnungsamt) zu beantragen.
Die Teilnehmerzahl ist begrenzt, deshalb ist ihre vorherige Anmeldung notwendig (mindestens 16 Tage vor Kursbeginn).
Wer benötigt einen Befähigungsschein ?
Wer bei einem Erlaubnisinhaber nach § 7 SprengG beschäftigt ist, mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht und verantwortliche Person (z. B. Aufsichtsperson oder Lagerverwalter) im Sinne des § 19 Abs. 3 und 4 des Sprengstoffgesetzes ist, bedarf nicht der Erlaubnis, sondern eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG. Der Befähigungsschein ist eine Bescheinigung der persönlichen und fachlichen Qualifikation.
Behördliches Antragsverfahren
Voraussetzungen für die Erteilung eines Befähigungsscheins
- Nachweis der Zuverlässigkeit durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
- die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung und Prüfung bei einem staatlich anerkannten Lehrgangsträger zur Feststellung der Fachkunde.
- Nachweis der persönlichen Eignung und
- das vollendete 21. Lebensjahr.
Termine