§20 SprengG Befähigungsschein Grundlehrgang „Verbringen“ inkl. Aufbewahrung
Dieser Lehrgang ist erforderlich um im gewerblichen Bereich Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach §20 Sprengstoffgesetz (Befähigungsschein).
Alle verantwortlichen Personen, wie z.B. Lagerarbeiter, Fahrzeugführer etc., die gewerblichen Umgang mit bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen haben und diese verbringen bzw. überlassen oder empfangen, benötigen einen Befähigungsschein nach § 20 des SprengG und die damit verbundene Fachkunde. Um sich über die aktuellen Änderungen auf dem Laufenden zu halten, schreibt der Gesetzgeber vor Ablauf der Gültigkeit den regelmäßigen Besuch von Weiterbildungen vor.
Explosive Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 können aufgrund ihrer Empfindlichkeit bei einem unsachgemäßen Umgang, Unfall oder Brand zu katastrophalen Folgen bei der Aufbewahrung oder dem Transport durch Splitter, Druckwellen oder Wurfstücke führen. Aus diesem Grund benötigen alle verantwortlichen Personen, wie z.B. Lagerarbeiter, Fahrzeugführer etc., die gewerblichen Umgang mit bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen haben und diese verbringen bzw. überlassen oder empfangen, einen Befähigungsschein nach § 20 des SprengG und die damit verbundene Fachkunde.
Unser Sonderlehrgang gemäß § 32 Abs. 1 der 1. SprengV ist nach Absatz 3 Punkt 10 ausschließlich für das Verbringen, die Empfangnahme bzw. das Überlassen und die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen vorgesehen, nicht für alle anderen Tätigkeiten wie z.B. das Durchführen von Sprengarbeiten.
Lehrgangsinhalt:
- Rechtliche Grundlagen insbesondere Sprengstoffrecht
- gefahrgutrechtliche Bestimmungen
- Fachliche Grundlagen für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Gegenständen
-
Sicherheitstechnische Grundlagen
Dauer:
Termine:
- 05.-06.03.2026
- 11.-12.06.2026
- 03.-04.09.2026
- 10.-11.12.2026
Voraussetzung:
Das Original einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (nach § 34 Abs. 2 der 1. Verordnung zum SprengG) ist am Kurstag vorzulegen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist bei der für den Wohnort des Teilnehmenden zuständigen Gewerbeaufsicht zu beantragen. Die Bearbeitung kann bis zu 8 Wochen dauern.
Der Personalausweis ist ebenfalls vorzulegen.
Für den Wiederholungslehrgang ist zusätzlich die gültige Erlaubnis nach § 7 SprengG bzw. der Befähigungsschein nach § 20 SprengG am Kurstag vorzulegen.
Leistungsumfang:
- Schulungsunterlagen
- Prüfungsgebühren
- Kaffee / Getränke